Infos & Tipps

Kassen-Nachschau

Ergänzend zu den bereits vorhandenen Instrumenten der Steuerkontrolle wird als neues Instrument eine Kassen-Nachschau gesetzlich eingeführt (§ 146b AO, vgl. BT-Drucks. 18/9535, S. 12). Sie dient der zeitnahen Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte im Zusammenhang mit der Erfassung von Geschäftsvorfällen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme.

Bei einer Kassen-Nachschau kann die Finanzverwaltung ohne vorherige Ankündigung in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen die Ordnungsgemäßheit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen sowie Kassenausgaben überprüfen. Die Prüfung erfolgt während der üblichen Geschäftszeiten. Es können computergestützte Kassensysteme, Registrierkassen und offene Ladenkassen kontrolliert werden. Der Kassen-Nachschau unterliegt auch die Prüfung des ordnungsgemäßen Einsatzes des elektronischen Aufzeichnungssystems.
Eine Beobachtung der Kassen und ihrer Handhabung in den Geschäftsräumen ist ohne Pflicht zur Vorlage eines Ausweises des Amtsträgers zulässig (vgl. BT-Drucks.18/9535, S. 22). Dies gilt z.B. für Testkäufe. Sobald der Amtsträger beispielsweis folgende Anordnungen gegenüber dem Steuerpflichtigen erteilt, muss er sich ausweisen:

  • Bei der Anweisung, dass er der Öffentlichkeit nicht zugängliche Geschäftsräume betreten will,
  • bei der Aufforderung, Bücher oder die für die Kassenführung erheblichen sonstigen Organisationsunterlagen (wie das Zertifikat, Systembeschreibungen zum verwendeten Kassensystem, Bedienungs- oder Programmieranleitungen) vorzulegen,
  • bei dem Verlangen, Einsicht in die digitalen Daten oder deren Übermittlung über die einheitliche digitale Schnittstelle nehmen zu können,
  • bei der Aufforderung zur Auskunftserteilung.

Die unangekündigte Kassen-Nachschau soll das Entdeckungsrisiko des steuerunehrlichen Unternehmers deutlich erhöhen. Sofern ein Anlass zu Beanstandungen der Kassenaufzeichnung, -buchungen oder der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung besteht, kann der Amtsträger ohne vorherige Prüfungsanordnung zur Außenprüfung übergehen.

 

 


 

 

Steuerersparnis aufgrund Renovierungs- Modernisierungs- oder Erhaltungsaufwendungen (Handwerkerleistungen)

Als die Finanzkrise im Herbst 2008 die Konjunktur abzuwürgen drohte, hat die Bundesregierung im Konjunkturpaket I eine Forderung des Handwerks aufgegriffen: Auf 1.200 Euro wurde die maximale Steuerersparnis verdoppelt, wenn private Haushalte in ihrer Wohnung oder auf ihrem Grundstück für Renovierungs, Modernisierungs- oder Erhaltungsaufwendungen die Leistungen eines Handwerksbetriebs in Anspruch nehmen.

Mit 20 Prozent beteiligt sich das Finanzamt an den Handwerkerrechnungen. Für private Auftraggeber lohnt es sich daher, für das gesamte Jahr Rechnungen zu sammeln, bis der Höchstbetrag i.H.v. 6.000,00 EUR (bis 2008: 3.000 Euro) erreicht ist. Unverändert geblieben sind zwei zentrale Voraussetzungen. Zum einen bezieht sich die Steuerermäßigung nur auf die Arbeitskosten der Handwerkerleistung, nicht auf die Materialkosten. Also müssen in der Rechnung des Betriebs die Arbeitskosten separat ausgewiesen werden. Zum anderen muss der Privatkunde darauf achten, die Rechnung des Betriebs durch Überweisung auf dessen Konto zu begleichen. Barzahlungen werden vom Finanzamt nicht anerkannt.

Bei der Einführung dieser Steuervergünstigung gab es Abgrenzungsprobleme, welche Handwerkerleistungen darunter fallen und welche nicht. Nur wenn das geklärt ist, können Unternehmen bei der Akquisition von Aufträgen auch mit dieser Steuerersparnis werben. Seit kurzem ist die Handhabung dieser steuerlichen Förderung erheblich erleichtert, weil das Bundesministerium der Finanzen in einem 30-Seiten-Brief viele Details geregelt hat. Für handwerkliche Tätigkeiten bei Neubaumaßnahmen wird die Vergünstigung des Einkommensteuergesetzes (Paragraf 35a) nicht gewährt. So ist beispielsweise die Neuerrichtung eines Pkw-Stellplatzes nicht begünstigt. Wenn aber ein bereits vorhandener Pkw-Stellplatz oder eine bereits vorhandene Terrasse überdacht wird, gilt das als Modernisierungsmaßnahme, die Arbeitskosten hierfür können steuerlich geltend gemacht werden.

Zu den begünstigten Handwerkerleistungen gehören Abflussrohrreinigung, Asbestsanierung, Aufstellen eines Baugerüstes, Dachrinnenreinigung, Arbeiten am Dach, an Bodenbelägen, an der Fassade, an Garagen, an Innen- und Außenwänden. Im Katalog des Bundesfinanzministeriums werden auch Wärmedämmmaßnahmen, Mauerwerksanierung, Pilzbekämpfung, Hausschwamm- und Grafittibeseitigung als begünstigte Handwerkerleistungen eingestuft. Das gilt ebenfalls für die Reparatur, Wartung und Pflege von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen sowie für die Reparatur, Wartung und Pflege von Fenstern und Türen, von Bodenbelägen (etwa Teppichboden, Parkett, Fliesen).

Die Reparatur, Wartung und Pflege von Haushaltsgeräten (wie Waschmaschine, Fernsehgerät, PC) sind dann von der Steuervergünstigung erfasst, wenn es sich um Gegenstände handelt, die in der Hausratversicherung mitversichert werden können. Im Schreiben des Bundesfinanzministeriums an die Finanzbehören der Länder werden zudem folgende Handwerkerleistungen als steuerbegünstigt eingestuft:
Anlieferung und Aufstellen von Müllschränken, Wartung und Reparatur von Müllschluckern, Montageleistung beispielsweise beim Erwerb neuer Möbel. Als begünstigt gelten ebenfalls der Austausch oder die Modernisierung der Einbauküche, der Bodenbeläge, der Fenster und Türen. Die steuerliche Förderung können nicht nur Eigentümer für ihre selbst genutzte Wohnung, sondern ebenfalls Steuerpflichtige, die zur Miete wohnen, in Anspruch nehmen.

Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums ist im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht worden.

 


 

 

Alterseinkünftegesetz– für Freiberufler mit Beiträgen zu berufsständigen Versorgungswerken ergeben sich oftmals attraktive Effekte

Seit dem 01.01.2005 ist das Alterseinkünftegesetz in Kraft. Kernelement dieses Gesetzes ist die Einführung der nachgelagerten Besteuerung der Alterseinkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung, den landwirtschaftlichen Alterskassen, den berufsständigen Versorgungswerken und aus einer neuen Form der privaten Leibrente ( „Rürup-Rente“ ). Nachgelagerte Besteuerung bedeutet letztlich, dass in den aktiven Erwerbsjahren die Beiträge zu den vorgenannten Versorgungseinrichtungen steuerlich voll als Vorsorgeaufwand angesetzt werden können und somit das zu versteuernde Einkommen entsprechend senken. Später die Renten im Gegenzug allerdings in voller Höhe zu versteuern sind. Das Alterseinkünftegesetz sieht eine schrittweise Einführung dieser nachgelagerten Besteuerung vor. Die volle Abzugsfähigkeit der Aufwendungen ( max. 20.000 € ledig / 40.000 € verheiratet p.a. ) wird sukzessive bis zum Jahr 2025 eingeführt und die entsprechende Steuerpflicht der Renten wird im Jahre 2040 zu 100% erreicht.

Insbesondere für Freiberufler mit Beiträgen zu einem berufsständigen Versorgungswerk ergeben sich oftmals attraktive Effekte.

Hierzu ein Beispiel

Eckdaten:
Max Beispiel
40 Jahre, ledig

12.000 € jährlicher Beitrag in ein berufsständiges Versorgungswerk
3.600 € jährlicher Beitrag in private KV
100.000 € jährliche Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit
30.000 € gesetzliche Rente aus Versorgungswerk zum 65. Lebensjahr, also 2030, keine weiteren Einkünfte im Rentenalter.

Auswirkung der nachgelagerten Besteuerung in der Rentenphase:

altes Recht                       neues Recht
Renteneinkünfte:                            30.000 € 30.000 €
hiervon zu versteuern:                     8.100 € ( 27% )                   27.000 € ( 90% )
Steuerlast:                                              0 € rd. 5.000 €

Die neue Rentenbesteuerung hat in unserem Beispiel einen Nettorentenverlust von 5.000€ p.a. zur Folge!

Auswirkung des Alterseinkünftegesetzes in der Erwerbsphase:
Durch die neuen Möglichkeiten im Rahmen der Vorsorgeaufwendungen weitaus mehr von den Beiträgen zum Versorgungswerk steuersenkend ansetzen zu können wie gegenüber der Altregelung 2004 ergibt sich in unserem Musterbeispiel kumuliert über die nächsten 25 Jahre ein Liquiditätsvorteil von rd. 90.000 €. Das entspricht durchschnittlich 300 € monatlich.

Zielgerichtete Verwendung:
Diese 300 € monatlich z.B. in eine private Rentenversicherung investiert, ergibt eine lebenslange jährliche Rente ab dem 65. Lebensjahr von 9.000 € ( incl. Überschüsse ). Da von dieser Rente nur 18% ( Ertragsanteil ) und somit lediglich 1.620 € einer Besteuerung unterworfen wird, verbleibt eine Rente nach Besteuerung von 8.500 €.

Fazit:
In unserem Beispiel steht einem Nettorentenverlust aus einem Versorgungswerk von jährlich 5.000 €, eine Nettorentenerhöhung von 8.500 € aus einer Privatrente gegenüber.
Vorteil: 3.500 € jährlich; und das ohne eigenen Liquiditätsaufwand, nur aus zusätzlicher Steuerersparnis gegenüber 2004, die sinnvoll und zielgerichtet eingesetzt wurde.

Gerne informieren wir Sie noch ausführlicher darüber…

Zur Vereinbarung eines Beratungstermins rufen Sie uns an unter:

Tel.: 02203 / 96627 – 0

 


Kapitalerträge freistellen Alte Aufträge ungültig

Freistellungaufträge, die vor dem Jahr 2011 dem Geldinstitut erteilt wurden, sind ab 2016 nicht mehr gültig. Das ist so, weil sie noch keine Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID) enthielten. Anleger müssen prüfen, ob deshalb Aufträge für ihre Kapitalerträge ihre Gültigkeit verlieren. Jeder kann im Jahr bis 801 Euro Erträge für Zinsen, Dividenden, Verkaufsgewinne steuerfrei stellen.

Tipp:
Damit Ihr alter Freistellungsauftrag weiterhin gültig ist, müssen Sie Ihrer Bank Ihre Steuer-ID mitteilen, sofern ihr diese noch nicht vorliegt. Die Nummer steht im Einkommensteuerbescheid oder auf der Lohnsteuerbescheinigung. Oder Sie fordern die Nummer über das Bundeszentralamt für Steuern neu an (Bzst.de). Das Amt schickt sie per Brief. Die Bearbeitung dauert bis zu vier Wochen.

 


 

Prüfung der Einnahmen aus der Vermietung des Objektes durch die Finanzverwaltung

Zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 21 des Einkommensteuergesetzes gehören auch die Umlagen und Nebenentgelte, die der Vermieter für die Nebenkosten und Betriebskosten wie z.B. Wassergeld, Flur- und Kellerbeleuchtung, Grundsteuer, Müllabfuhr, Straßenreinigung, Kanalbenutzung, Zentralheizung, Wasserversorgung und Fahrstuhlbenutzung erhebt.

Dazu gehören auch die Nachzahlungen aus den Jahresabrechnungen mit den Mietern.

Dabei ist zu beachten, dass Nachzahlungen und Erstattungen von Umlagen immer im Jahr der Vereinnahmung bzw. Verausgabung zu erfassen sind.

Aus den Angaben in der Anlage V für das Objekt ist nicht ersichtlich, ob in den erklärten Einnahmen die Umlagen/Nebenkosten vollständig enthalten sind.

Daher ist die Mitteilung erforderlich, ob (ggf. in welcher Höhe) neben den erklärten Mieteinnahmen noch Umlagen/Nebenkosten (laufende Vorauszahlungen der Mieter inklusive Nachzahlungen aus Jahresabrechnungen ggf. nach Verrechnung mit Erstattungen) im Veranlagungszeitraum vereinnahmt worden sind.

Dazu sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Mietvertrag/Mietverträge
  • Nebenkostenabrechnungen
  • Kontoauszüge

Mietverhältnis – Was prüft das Finanzamt

Das Finanzamt wird beim Abgleich zwischen Anlage V und Aufstellung der Mieteinnahmen ein besonderes Augenmerk darauf richten, ob im vorliegenden Fall eine Fremdvermietung, eine Vermietung an nahe Angehörige, eine Vermietung zu anderen Zwecken oder eine verbilligte Nutzungsüberlassung einer Wohnung vorliegen könnte.

Vermietung an nahe Angehörige

Der BFH hat seine früheren strengen Maßstäbe zum Fremdvergleich gelockert (u.a. BFH-Urteil vom 07.05.1996, BStBl II 1997 S. 196).

Nicht jede Abweichung vom zwischen Fremden Üblichen schließt die steuerrechtliche Anerkennung eines Mietvertrages zwischen nahen Angehörigenaus. Für die steuerlichen Schlussfolgerungen aus dem Fremdvergleich ist vielmehr die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten maßgebend.

Allein auf rein formale Kriterien kann die Nichtanerkennung eines Mietvertrages zwischen nahen Angehörigen nicht gestützt werden, da nicht jede Abweichung vom Üblichen die steuerliche Anerkennung ausschließt. Die Hauptpflichten der Vertragsparteien müssen jedoch klar und eindeutig geregelt sein. Hierzu gehören insbesondere die konkret bestimmte Mietsache und die Höhe der zu entrichtenden Miete. 

 


 

Aufbewahrungsfristen abgelaufen:

Viele alte Dokumente können vernichtet werden.

Unternehmen müssen Geschäftsunterlagen zehn beziehungsweise sechs Jahre lang aufbewahren (§ 147 Abs. 1 und Abs. 3 Abgabenordnung, § 257 Handelsgesetzbuch). Diese Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem bei laufend geführten Aufzeichnungen die letzte Eintragung gemacht worden ist, Handels- und Geschäftsbriefe abgesandt oder empfangen wurden oder sonstige Unterlagen entstanden sind.

Nach Ablauf der regulären Aufbewahrungsfristen können die Geschäftsunterlagen grundsätzlich vernichtet werden.

Waren die Unterlagen Buchungsgrundlage, gilt die zehnjährige Aufbewahrungsfrist (bei Zweifeln ist es ratsam, die Dokumente generell zehn Jahre aufzubewahren). Auch eine digitale Buchführung muss zehn Jahre lang gespeichert und der Finanzverwaltung zugänglich gemacht werden können: Unterlagen müssen nach § 147 Abs. 2 Abgabenordnung während der gesamten Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar sein, unverzüglich lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden können. Die Vorlage von Papierbelegen und Kontenausdrucken ist nicht ausreichend.

Die zehnjährliche Aufbewahrungsfrist gilt unter anderem für Geschäftsbücher, Inventare, Jahresabschlüsse, Bilanzen und Buchungsbelege. Die sechsjährige Frist betrifft insbesondere abgesandte und empfangene Geschäfts- und Handelsbriefe, Lohnkonten und andere Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind.

Seit dem 01. Januar 2016 ist unter anderem die Vernichtung folgender Geschäftsunterlagen mit zehnjähriger Aufbewahrungsfrist möglich:

  • Jahresabschlüsse, die bis zum 31. Dezember 2005 und früher erstellt wurden,
  • Inventare, die bis Ende 2005 oder früher erstellt wurden;
  • Handelsbücher und Aufzeichnungen mit der letzten Eintragung aus dem Jahr 2005;
  • Buchungsbelege (Rechnungen, Kontoauszüge, Lieferscheine und so weiter), die bis zum 31. Dezember 2005 oder früher erstellt wurden.

Die Vernichtung unter anderem folgender Geschäftsunterlagen mit sechsjähriger Aufbewahrungsfrist ist nun möglich:

  • Empfangene Geschäfts- oder Handelsbriefe, die bis nzum 31. Dezember 2009 oder früher eingegangen sind;
    (Dazu zählen Verträge, Kostenvoranschläge und Auftragszettel).
  • Kopien abgesandter Geschäfts- oder Handelsbriefe, die bis zum Ende 2009 oder früher verschickt wurden;
  • Lohnkonten mit der letzten Eintragung vor dem 31. Dezember 2009 noder früher.

Hinweis:

Steuerrechtlich gilt die Besonderheit, dass die Aufbewahrungsfrist nicht abläuft, solange die betroffenen Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, deren Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Unter Festsetzungsfrist versteht man grundsätzlich die vierjährige Zeitspanne, innerhalb derer eine Steuer festgesetzt, aufgehoben oder geändert werden kann.

Auch in den folgenden Fällen müssen die Unterlagen für die Dauer des jeweiligen Verfahrens aufbewahrt werden:

  • begonnene Außenprüfung;
  • Bedeutung für eine vorläufige Steuerfestsetzung;
  • anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen;
  • schwebendes oder aufgrund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren;
  • zur Begründung von Anträgen des Steuerpflichtigen.

Nach begonnener Außenprüfung ist nicht nur die Festsetzungsverjährung gehemmt, sondern im gleichen Umfang wird auch die Aufbewahrungsfrist hinausgeschoben. In diesem Fall dürfen die Unterlagen nicht vernichtetet werden, sonst riskiert man eine Schätzung. Kürzere Aufbewahrungsfristen in außersteuerlichen Gesetzen sind steuerrechtlich nicht maßgeblich.

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Weniger Bürokratie für kleine und mittlere Betriebe

Reform: Der Bundestag hat das zweite Bürokratie-Entlastungsgesetz verabschiedet. Das Handwerk begrüßt die Erleichterungen für Betriebe und Kammern.

Das zweite Bürokratie-Entlastungsgesetz, das kürzlich den Bundestag passiert hat, setzt verschiedene Forderungen des Handwerks um und soll Entlastungen für Betriebe und Handwerkskammern bringen. Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf der Bundesregierung gab es nur beim steuerlichen Schwellenwert für vereinfachte Rechnungen:

  • Der Schwellenwert für einfache Rechnungen steigt, rückwirkend zum 01.01.2017, von 150 EUR auf 250 EUR.

Weitere Neuerungen gegenüber dem bisherigen Recht:

  • Die Grenze für vierteljährliche Lohnsteueranmeldungen steigt von 4.000 EUR auf 5.000 EUR;
  • Unternehmer bekommen ein Wahlrecht bei der Vorleistung der Sozialversicherungsbeiträge;
  • die Aufbewahrungsfristen für Lieferscheine werden deutlich kürzer;
  • die Grenze für Aufzeichnung von GWG erhöht sich auf 250 EUR.

Des Weiteren können die Handwerkskammern künftig elektronische Kommunikation mit ihren Mitgliedern nutzen.

Der Generalsekretär des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH) erklärte dazu, dass der Bundestag mit der Verabschiedung des zweiten Bürokratie-Entlastungsgesetzes die komplexe Rechtslage an wichtigen Punkten verschlankt. Um die wirtschaftlichen und innovativen Potenziale kleiner Betrieb auszuschöpfen, ist ein möglichst bürokratiearmes Umfeld unerlässlich. Erleichterungen werden nun beispielsweise durch eine zeitgemäße Kommunikation mit Handwerkskammern oder das betriebliche Wahlrecht bei der Vorleistung von Sozialversicherungsbeiträgen erreicht. Der Bundestag beweise damit, dass er die Entlastung der Wirtschaft von unnötiger Bürokratie als eine kontinuierliche Aufgabe verstehe, so der Generalsekretär.

Das Gesetz muss noch durch den Bundesrat.

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Steuerklassenwechsel als werdende Mutter

Wenn Sie Arbeitnehmerin sind, müssen Sie den Wechselantrag beim Finanzamt in der Regel spätestens im siebten Monat vor dem Monat stellen, in dem Ihr Mutterschutz beginnen wird. Wann Ihr Mutterschutz beginnt, können Sie errechnen, sobald Sie von Ihrem Arzt den Geburtstermin wissen, In der Regel beginnt der Mutterschutz sechs Wochen vor dem prognostizierten Termin.

Ihr Ziel muss es sein, vor dem Kalendermonat, in dem Ihr Mutterschutzbeginn liegt, wenigstens sechs Gehälter nach Lohnsteuerklasse III zu bekommen. Dann haben Sie Ihr Elterngeld optimiert. Andernfalls wird der Wechsel nicht berücksichtigt.

Wenn Sie die Steuerklasse erst wechseln, sobald Sie von der Schwangerschaft erfahren, kann das knapp werden.

Beispiel: Mitte April 2017 gehen Sie zum Arzt. Ihr Arzt errechnet den 3. Januar 2018 als Geburtstermin. Ihr Mutterschutz beginnt dann voraussichtlich am 22. November 2017. Ab Mai 2017 muss die Lohnsteuerklasse III auf Ihrer Lohnabrechnung stehen, damit Sie bis einschließlich Oktober 2017 sechs Gehälter nach Klasse III bekommen. Daraus folgt: Sie müssen den Wechsel noch im April 2017, also direkt nach Ihrem Arztbesuch, beantragen. Denn ein Antrag auf Wechsel der Steuerklasse wirkt immer erst ab dem darauffolgenden Kalendermonat.

Bei Soldatinnen und Beamtinnen reicht es in der Regel, wenn sie sieben Monate vor dem Geburtsmonat den Antrag auf Wechsel in die Steuerklasse III stellen.